What?

Am 1. Januar 2023 trat das neue Gesellschaftsrecht in Kraft und den Gesellschaften wurde eine Übergangsfrist von 2 Jahren eingeräumt, um ihre Statuten und Organisationsreglemente anzupassen. Ende Jahr läuft die Frist ab, aber erst relativ wenige KMU haben die für die Anpassung notwendigen Schritte eingeleitet.

So What?

Was passiert, wenn die Unternehmen die Frist verpassen?

Zunächst scheinen die Folgen relativ übersichtlich: Die Statutenbestimmungen, die gegen das neue Recht verstossen sind nicht mehr anwendbar und werden durch die gesetzlichen Bestimmungen ersetzt. Das kann natürlich zu Unsicherheiten führen, welche Statutenbestimmungen nun gelten, aber man kann damit leben.

Ein essentieller Aspekt wird aber gemeinhin übersehen: Die Durchführung von «virtuellen» oder «hybriden» Generalversammlungen (mit Videokonferenzen) ist üblich geworden. Eine solche ist nach neuem Gesellschaftsrecht zulässig, braucht aber eine ausdrückliche Grundlage in den Statuten. Ohne eine solche Grundlage sind die durchgeführten Generalversammlungen anfechtbar oder gar nichtig sein. Das wäre für die Gesellschaft katastrophal, weil ja auch die Wahl des Verwaltungsrats (bzw. der Geschäftsführer in der GmbH) nichtig wäre und alle die von ihnen getroffenen Beschlüsse! Diese Nichtigkeit kann auch noch nach ganz langer Zeit vorgebracht werden, da es keine Anfechtungsfristen und keine Verjährung gibt. Auch wenn heute noch Frieden im Aktionariat und im Verwaltungsrat herrscht, können Dissidenten noch in späteren Konflikten «Munition» aus solchen rechtlichen Fehlern schöpfen. Bei Startups ist zu beachten, dass hier im Rahmen von Finanzierungsrunden oder Übernahmeverhandlungen regelmässig «due diligence» – Übungen stattfinden. Solche gravierende Formfehler bei der Durchführung von Generalversammlungen sind natürlich ein gefundenes Fressen für die mit der Prüfung beauftragten Anwälte! Die Investoren bzw. Käufer der Gesellschaft werden sehr kostspielige «cleanup» Massnahmen verlangen.

Do what?

Alle Gesellschaften sollten vor Jahresende ihre rechtlichen Grundlagen (Statuten, Organisationsreglement, allenfalls Aktionärbindungsvertrag) darauf prüfen, ob sie dem neuen Gesellschaftsrecht entsprechen und immer noch ein stimmiges Ganzes ergeben.