What?

Am 1. Januar 2025 tritt das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses in Kraft. Was wie eine technische Kleinigkeit daherkommt, ist vor allem für Unternehmen, die in finanziellen Schwierigkeiten stecken, ein echter Wolf im Schafspelz. Das persönliche Haftungsrisiko für die Organe steigt.

Warum? Heute noch können staatliche Gläubiger (Steuerbehörden, Sozialversicherungsanstalten etc.) nicht den Konkurs eines Unternehmens beantragen, sondern nur eine Pfändung. Unternehmen, die nicht in der Lage sind, Sozialabgaben oder Steuern fristgerecht zu bezahlen, müssen nicht damit rechnen, sofort in den Konkurs getrieben zu werden. Private Gläubiger können zwar den Konkurs verlangen, tun dies häufig aber nicht, weil sie dafür einen Vorschuss für die Konkurskosten leisten müssen und sich die Angelegenheit für sie oft nicht lohnt.

Im neuen Jahr werden die staatlichen Gläubiger ihre Forderungen wie die privaten Gläubiger auch auf dem Wege der Konkursbetreibung durchsetzen müssen. Wenn also das Unternehmen Schulden bei der Sozialversicherungsanstalt oder der Eidgenössischen Steuerverwaltung (MWSt) hat, wird es neu in den Konkurs geschickt werden. Es kann erwartet werden, dass die Behörden das auch effektiv tun werden, da sie sich einem straffen Inkasso verpflichtet fühlen und sie die Kosten des Konkursverfahrens nicht zu scheuen brauchen.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass den Behörden ein schnelles Verfahren zur rechtskräftigen Feststellung einer Forderung zur Verfügung steht (definitive Rechtsöffnung nach Artikel 80 Absatz 2 SchKG). Das Unternehmen hat also wenig Möglichkeiten, das Verfahren zu verzögern.

Es ist also in Zukunft mit deutlich mehr Konkursen zu rechnen!

So What?

Im Falle des Konkurses steigt das Risiko der Organe des Unternehmens, persönlich haftbar gemacht zu werden (zivilrechtlich, d.h. finanziell, strafrechtlich, verwaltungsrechtlich) exponentiell an:

  • Gerade für nicht abgeführte Sozialversicherungsabgaben besteht eine ganz scharfe persönliche Haftung der Verantwortlichen im Unternehmen nach Artikel 51 des AHV-Gesetzes.
  • Auch die geschädigten Gesellschafter und Gläubiger können die Verantwortlichen persönlich haftbar machen.
  • Staatsanwaltschaften können Strafanzeigen wegen verschiedenen Delikten der Wirtschaftskriminalität (z.B. auch wegen Konkursverschleppung) nachgehen, es können Berufsverbote ausgesprochen werden.
  • Stehen noch COVID-Kredite aus, so entstehen besondere Haftungsrisiken (wiederum finanzieller wie auch strafrechtlicher Art) wenn eine nicht ordnungsgemässe Verwendung der erhaltenen Gelder gesehen werden kann.

Do What?

Während heute die Forderungen der öffentlichen Hand oft auf die lange Bank geschoben wurden und die Priorität den Arbeitnehmern, den Banken und den Lieferanten gegeben wurde, müssen solche staatlichen Forderungen nun im Fokus stehen. Ist es absehbar, dass diese nicht fristgerecht beglichen werden können, muss rechtzeitig mit Verhandlungen über einen Zahlungsplan begonnen werden.

Voraussetzung von erfolgreichen Verhandlungen mit den Behörden über einen Zahlungsplan wird zweifellos auch sein, dass das Unternehmen seinen Pflichten in administrativer Hinsicht (fristgerechte Abrechnungen von Beiträgen und Steuern aufgrund einer geordneten Buchhaltung) nachkommt. Ein Chaos in den Geschäftsbüchern oder die Verschleppung von Abrechnungen werden den Goodwill der Behörden mindern bzw. erst recht zur Vermutung eines Missbrauchs führen!