
Welche Regeln gelten in der Schweiz für die Bewilligung der Wohnsitznahme durch einen Unternehmer, das heisst für die sogenannte selbständige Erwerbstätigkeit?
Oft werde ich mit der Erwartung konfrontiert, es genüge, dass der Unternehmer eine Gesellschaft in der Schweiz gründe und dann die Regeln für ausländische Arbeitnehmer einer Schweizer Gesellschaft gälten. So einfach ist es nicht: Auch die Gründung einer Gesellschaft und die Anstellung des Unternehmers durch diese Gesellschaft gilt als «selbständige Erwerbstätigkeit», die besonderen Regeln unterliegt.
Einfach ist die Wohnsitznahme für Unternehmer, die Angehörige eines EU-/EFTA-Staates sind: Sie haben aufgrund des Freizügigkeitsabkommens ein Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer selbständigen Tätigkeit. Sie erhalten eine Bewillligung für 5 Jahre, sofern sie nachweisen, dass sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, d.h. ein Unternehmen gründen und effektiv tätig werden (z.B. Räumlichkeiten mieten, Personal anstellen, sich bei den Sozialversicherungsbehörden anmelden). Wenn die Behörden Zweifel an der effektiven Aufnahme der Tätigkeit bzw. an der Erzielung eines existenzsichernden Einkommens, können sie schon vor Ablauf der Bewilligung weitere Nachweise an die ausgeübte Tätigkeit verlangen. Kann der Unternehmer seinen Lebensunterhalt nicht mehr decken, verlieren sie die Aufenthaltsbewilligung.
Sehr viel schwieriger ist die Wohnsitznahme für Unternehmer, die nicht aus einem EU-/EFTA Staat stammen. Diese haben kein Recht auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern dies liegt im Ermessen der entscheidenden Behörden. Diese entscheiden nach folgenden Kriterien:
- die Erteilung der Bewilligung entspricht dem gesamtwirtschaftlichen Interesse
- die für einen erfolgreichen Aufbau eines Unternehmens in der Schweiz notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass genügend wahrscheinlich ist, dass mehrere Arbeitsplätze für Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind, geschaffen werden.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Unternehmer einen qualitativ hochstehenden Business Plan einreichen und auch nachweisen muss, dass die Mittel zur Umsetzung des Plans vorhanden sind bzw. mit grosser Wahrscheinlichkeit beschafft werden können. Eher skeptisch sind die Behörden gegenüber Start-Ups, deren Finanzierung als eher wackelig erscheint.
Wichtig ist auch, dass die Anzahl Bewilligungen, die jährlich erteilt werden können, begrenzt ist.
Ebenfalls sehr wichtig ist in der Praxis, dass die Zustimmung von zwei verschiedenen Behörden erteilt werden muss, der kantonalen Behörde und der Bundesbehörde in Bern. Während die kantonalen Behörden erfahrungsgemäss sehr bestrebt sind, Unternehmer in ihren Kanton zu locken und auch sehr offen sind für Vorgespräche, konkrete Hilfestellungen etc., ist bei der Bundesbehörde das Gegenteil der Fall: Diese handelt hoheitlich, ist kaum zugänglich und entscheidet bloss aufgrund der eingereichten Akten. Die Zustimmung der Bundesbehörde zu erhalten ist die eigentliche Hürde im Verfahren.
Wegen der notwendigen Zustimmung von zwei Behörden ist auch die Verfahrensdauer recht lange: Zu rechnen ist mit 9 bis 12 Monaten, bis ein endgültiger Entscheid vorliegt. Hingegen sind die Kosten nicht bedeutend, es werden nur Administrativgebühren erhoben.